Positionen Waldgesetze & Landespolitik

Bundeswaldgesetz-Novelle: Freiräume erhalten, Förderung stärken

Von der Waldwachstumskunde über den Schutz bestehender Wälder und die ökologische Jagd bis hin zur nachhaltigen Forstwirtschaft: Fachleute aus der Praxis halten unsere Wälder am Leben. Damit sie ihren wichtigen Aufgaben weiter nachkommen können, brauchen sie ein atmendes und kein starres Bundeswaldgesetz. Dieses soll

  • die häufig über Generationen erworbene Expertise der Waldakteure zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen nutzen,
  • der Vielfalt unserer heimischen Wälder durch flexible Spielräume Rechnung tragen und
  • die ökologische Waldwirtschaft der Zukunft durch Beratung und finanzielle Förderung unterstützen.

Als konstruktiver Partner möchte der Landeswaldverband Baden-Württemberg einen Beitrag zu einer fundierten und praxisnahen Gesetzgebung leisten. Daher haben wir 8 konkrete Kernpunkte erarbeitet, die eine Bundeswaldgesetz-Novelle unserer Ansicht nach integrieren muss.

INHALTSVERZEICHNIS:

  1. 1. Erhalt des Subsidiaritätsprinzips und der Landesgesetzgebung
  2. 2. Zukunftsfähig mit flexiblen Regelungen
  3. 3. Anreize und Zertifizierung für ökologische Waldbewirtschaftung
  4. 4. Beratung und Betreuung als Schlüssel zum Erfolg
  5. 5. Holzproduktion als Eckpfeiler nachhaltiger Wirtschaft
  6. 6. Waldforschung und forstliches Monitoring
  7. 7. Klarstellung der Jagd als Mittel zur Waldverjüngung
  8. 8. Schutz vor Strafverfolgung bei forstlich sinnvollen Maßnahmen
Bundeswaldgesetz-Novelle: Position des Landeswaldverbands

1. Erhalt des Subsidiaritätsprinzips und der Landesgesetzgebung

Wir lehnen ein Bundeswaldgesetz mit der Tragweite eines Vollgesetzes ab. Das Landeswaldgesetz Baden-Württembergs hat sich in den letzten 40 Jahren bewährt, indem es vor allem auf Anreize und Förderung statt auf Verbote setzt und stand dabei stets im Einklang mit Vorgaben und Zielsetzungen des Bundes. Erfolgreiches Waldmanagement ist regional verschieden und kann am besten auf Landesebene geregelt werden. Wir fordern daher, den subsidiären Ansatz der bisherigen Gesetzgebung beizubehalten und der Landesgesetzgebung den erforderlichen Gestaltungsspielraum zu lassen.

2. Zukunftsfähig mit flexiblen Regelungen

Wir befürworten ein Bundeswaldgesetz, das auch den Waldbewirtschaftern Freiheiten lässt, um die klaren Nachhaltigkeitsziele mit den jeweils am besten geeigneten Methoden zu erreichen. Die bisherigen Regelungen im Landeswaldgesetz Baden-Württembergs haben sich als flexibel und anpassungsfähig erwiesen, um den Herausforderungen des Klimawandels und der Biodiversitätskrise gerecht zu werden. Eine flexible Gesetzgebung ermöglicht es dabei auch, angemessen auf bislang nicht vollständig abschätzbare veränderte klimatische Bedingungen zu reagieren.

3. Anreize und Zertifizierung für ökologische Waldbewirtschaftung

Wir setzen auf Freiwilligkeit und Anreize zur Förderung standortheimischer Baumarten, zukunftsfähiger Waldumbaumaßnahmen, von Waldnaturschutz mit Alt- und Totholzanteilen, genetischer Vielfalt, Holzproduktion und bedarfsgerechter Walderschließung. Der Wissenschaftliche Beirat für Waldpolitik beim BMEL hat in seinem Gutachten „Die Anpassung von Wäldern und Waldwirtschaft an den Klimawandel“ bereits betont, dass diese Bereiche durch Förderung und Zertifizierung gesteuert werden sollten, statt durch Ordnungsrecht. Ein naturnaher, klimaresilienter Mischwald kann nicht angeordnet, sondern nur im Rahmen der Waldbewirtschaftung durch kontinuierliche Pflege und Anpassung erreicht werden.

4. Beratung und Betreuung als Schlüssel zum Erfolg

Beratung und Betreuung sind entscheidende Instrumente für den klimaresilienten Waldumbau und müssen im BWaldG berücksichtigt werden. Ein primär ordnungsrechtlicher Ansatz würde hingegen zu Bürokratieaufbau führen und das mühsam erarbeitete Vertrauen der Waldbesitzer in die Landesforstverwaltung Baden-Württemberg und die forstliche Forschung beschädigen.

5. Holzproduktion als Eckpfeiler nachhaltiger Wirtschaft

Die nachhaltige Holzproduktion ermöglicht die Bereitstellung des nachwachsenden, heimischen Rohstoffs. Sie ist wirtschaftlich der Hauptzweck der Waldbewirtschaftung und ermöglicht den Forstbetrieben erst die Finanzierung weiterer Maßnahmen für klimaresiliente Wälder. Die Holzproduktion ist zugleich das zentrale Element für ein erfolgreiches Management des Waldökosystems. Eine Reduktion der Holzproduktion auf eine von vielen Ökosystemleistungen im Gesetzestext wird der herausragenden Bedeutung der Holzbereitstellung für die Gesellschaft und die nachhaltige Ressourcenökonomie nicht gerecht.

6. Waldforschung und forstliches Monitoring

Waldforschung und forstliches Monitoring auf regionaler und Landesebene sind die entscheidenden Grundlagen für eine dynamische Anpassung der Waldbewirtschaftung an die Erfordernisse des Klimawandels sowie die Beratung und Betreuung der Waldbesitzer. Im BWaldG müssen Grundlagen für eine verlässliche Finanzierung der Wald- und Wildtierforschung geschaffen werden. Forschungseinrichtungen der Länder sollen an Walderhebungen des Bundes beteiligt werden und sich mit ihrer Expertise einbringen können.

7. Klarstellung der Jagd als Mittel zur Waldverjüngung

Die Jagd auf Schalenwild hat den vorrangigen Zweck, eine habitatangepasste Wilddichte herzustellen. So wird die natürliche Verjüngung artenreicher Mischwälder ermöglicht. Der Beitrag der Jagd muss daher im Gesetz thematisiert werden. Bisher lesbare Entwurfstexte erwähnten die Jagd jedoch nicht explizit als wesentliches Mittel zur erfolgreichen Verjüngung und zum Erhalt der Vielfalt des Lebensraums – was wir als unzureichend betrachten.

8. Schutz vor Strafverfolgung bei forstlich sinnvollen Maßnahmen

Eingriffe wie ein lokal begrenzter Kahlschlag können unter Umständen sinnvoll sein – beispielsweise zur Erhöhung und Sicherung der Biodiversität empfindlicher Lichtwaldarten oder im Rahmen von Sanitärhieben zum Schutz umliegender Waldflächen vor Schäden. Einige Lichtbaumarten lassen sich ohne großzügige Öffnung des Kronendachs nicht natürlich verjüngen. Wir lehnen die Einführung von Straftat- und Bußgeldvorschriften im BWaldG grundsätzlich ab. Das gilt insbesondere, wenn diese nur die Waldbewirtschafter und nicht die sonstigen Waldnutzer betreffen.

Wir setzen weiterhin auf den konstruktiven Dialog zwischen Waldakteurinnen- und akteuren sowie der Politik. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit bleibt für den Landeswaldverband im weiteren Gesetzgebungsprozess zur Bundeswaldgesetz-Novelle unverzichtbar.


Weiterführende Informationen zur Bundeswaldgesetz-Novelle:

Bundeswaldgesetz vor Waldszenerie

Bundeswaldgesetz: Reform oder Altbewährtes?

In unserem Beitrag liefern wir Hintergründe zu Entstehung und Inhalt des Gesetzes. Außerdem erklären wir die Diskussion um die geplante Novelle.

8. Waldgipfel - Tagungsband- Ergebnis

Tagungsband zum 8. Waldgipfel (2023):

Einblicke in die laufenden Prozesse der Gesetzesnovellen von Bundeswaldgesetz und Landeswaldgesetz Baden-Württemberg zum Download